Liebe Politiker, sehr verehrtes Justizministerium,                                                                                                Frankfurt, den 18.01.2011

wir bitten Sie hiermit, sich unsere Gesetzesinitiative durchzulesen, sich anschließend kurzfristig und zeitnahe überparteilich untereinander zu Beraten, um dann eiligst ein solches oder ähnliches Gesetz mit sofortiger Wirkung rechtskräftig zu beschließen. Ihre Parteivorstände und das Justizministerium erhielten diese Gesetzesinitiative am 25.01.2011 mit der Post. Wir danken Ihnen schon jetzt für Ihr Interesse.

überarbeitete Version vom 10.05.2011

Gesetzesinitiative und Aussöhnungsbegehren

Zur Handhabung und Verfahrensweise der Rehabilitationsanträge ehemals Minderjähriger Opfer nach dem Unrechtsbereinigungsgesetzes über die zu Rehabilitierenden Opfer von staatlicher oder behördlicher Gewaltdelikte/politischer Willkür.

§ I Zusammensetzung der Rehabilitierungskammer für ehemals Minderjährige Opfer

Die Rehabilitierungskammer für ehemals Minderjährige Opfer setzt sich aus einem Jugendrichter des Landgerichts, einem Beauftragten der Jugendhilfen und einem Vertreter der Opferverbände zusammen. Die Vertreter der Jugendhilfe und der Opferverbände erarbeiten ihre Maßstäbe in bestem Wissen und in der Verantwortung der Interessen der Vertretungsbefugnis ihrer Organisation. Sie sind nach der vom Gesetzgeber zu bestimmenden Regel für ihre Tätigkeit zu entlohnen. Sie dürfen weder für die Stasi noch für die Jugendhilfe vor 1990 tätig gewesen sein.

§ II Abhandlung und Prozessverlauf

Der Vortrag kann in schriftlichen wie mündlichen Anhörungen abgehandelt werden. Um das schriftliche in ein mündliches Verfahren übergehen zu lassen, ist es ausreichend, wenn ein Mitglied der Kammer den mündlichen Vortrag beantragt. Gleiche Anwendung gilt für das Anhören von Zeugen. Vor Beschlussfassung ist der Staatsanwalt anzuhören. Für eine Entscheidung über den Rehabilitationsantrag genügen zwei von drei Stimmen der Kammer. Bei fristgerechter Beschwerde wird an das zuständige Oberlandgericht für Jugendrecht verwiesen. Dort entscheidet allein das Gericht, welches aber verpflichtet ist, die Vertreter von Opferverband und Jugendhilfe sowie den zuständigen Staatsanwalt anzuhören. Nach Beschlussfassung des Oberlandgerichts ist die Regelungen des § 304 der Strafprozessordnung anzuwenden.

§ III Verfolgungs- und Entschädigungsgründe

Die Kammer entscheidet über die Rehabilitation von Maßnahmen in Sachen der politischen Verfolgung, bei Willkür oder Maßnahmen, die nicht der zugrunde liegenden Tat entsprachen. In Fällen von sexuellen Missbrauchs, körperlicher oder psychischer Gewaltdelikte sowie bei körperlicher Ausbeutung durch unentgeldliche Zwangsarbeit entscheidet die Kammer über Entschädigungsleistung.

§ IV Antragsbedingung

Bedingung zur Abgabe eines Antrages auf Rehabilitation ist eine erlittene Maßnahme, die zu einen Mindestfreiheitsentzug vor dem Erreichen der Volljährigkeit führte. Da das Zeitgefühl bei minderjährigen Opfern ein Anderes ist als das von erwachsenen Opfern, ist der Mindestfreiheitsentzug bzw. die Haftzeit auf 60 Tage, also ein Drittel der 180-tätigen Mindesthaftzeit, bei minderjährigen Opfern herab zu setzen. Wer als Folge der zu erleidenden Maßnahme nachweislich gegen seinen Willen den Bildungsweg in Schul- oder Berufsbildung beschnitten bekam, kann die Rehabilitierung auch ohne das erreichen der 60-tägigen Mindesthaftzeit beantragen.                                                              
Entschädigungen in Form von Opferrente, Schmerzensgeld oder Lohnausgleich können ohne Rehabilitierungsersuchen ehemals Minderjährige Opfer von sexuellen Missbrauchs, körperlicher oder psychischer Gewaltdelikte sowie Opfer körperlicher Ausbeutung durch unentgeldliche Zwangsarbeit beantragen, denen die Vergehen in Kinderheimen, Jugendwerkhöfen oder auch in staatlichen oder behördlichen Einrichtungen angetan wurde. Das zu entschädigende Vergehen muss zuvor von entsprechender Stelle, die vom Gesetzgeber bestimmt ist, anerkannt sein.

§ V Zuständigkeit

Ist im Vortrag des Antragstellers auf Rehabilitierung, ein nach dem Unrechtsbereinigungsgesetzes zu rehabilitierender Verfolgungs- und/oder Entschädigungsgrund benannt, und wurde ihm dieser in einem Zeitraum vor seinem Erreichen der Volljährigkeit zugeführt, so hat die Rehabilitationskammer für ehemals Minderjährige Opfer darüber zu entscheiden.

§ VI Beweisführung

Auf Grund des Schutzes und der besonderen Rechtssituation der ehemals Minderjährigen Opfer, liegt die Beweispflicht auf der Seite der Staatsanwaltschaft. Diente der im Antrag genannte Verfolgungsgrund des Antragstellers zu sachfremden Zwecke, politischer Verfolgung oder stand die verhängte Maßnahme nicht im Verhältnis zur zugrunde liegenden Tat, und möchte die Staatsanwaltschaft die Rehabilitierung versagen, so hat sie zu beweisen, dass der Verfolgungsgrund und die erlittene Maßnahme des Antragstellers damals entweder aus kriminellem oder gewalttätigem Grund veranlasst war, die Veranlassung durch Verlust der Eltern eingeleitet wurde, oder weil der Antragsteller aus asozialen Familienverhältnisse stammte, oder den Eltern aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden konnte ihr Kind zu erziehen, beziehungsweise die Gesundheit oder die Zukunft des Antragstellers damals wegen Kindesmissbrauchs oder gewalttätiger Eltern gefährdet war. Kann die Staatsanwaltschaft keinen dieser Versagungsgründe glaubhaft machen, um einen Verfolgungsgrund des Antragstellers und eine daraus resultierende Maßnahme gegen ihn zu rechtfertigen, so hat die Kammer entweder den vorgetragenen Verfolgungsgrund und die erlittene Maßnahme des Antragstellers zu rehabilitieren, oder, wenn sie der Rehabilitierung nicht dient, die Rehabilitierung dann aus politischer Verfolgung zu beschließen, da diese dann am naheliegendsten ist.

§ VII Beweismittel

Aktenvermerke aus DDR-Jugendhilfeakten sind nur dann für die Beschlussfindung als Beweismittel zulässig, wenn deren Inhalte, die in der Beweisführung aufgenommen werden, mit Zeugenaussagen, die der Kammer mündlich vorgetragen sein müssen, übereinstimmen. Das gleiche gilt für Beurteilungsschreiben durch dritte Personen, die diesen Akten beigelegt waren. Sind keine Zeugen des Antragstellers bei abgelehnten Antrag angehört worden, obwohl er Zeugen benannt hatte, so ist das von der Kammer im Beschluss zu begründen.

§ VIII Rehabilitierung und Entschädigung

Ist der Vortrag des Antragstellers der Kammer glaubhaft gemacht und von der Staatsanwaltschaft keine Beschwerde eingelegt, so ist die Rehabilitierung oder Entschädigung mit Beschluss der Kammer zu gewähren. Der Antrag auf Entschädigung ist beim zuständigen Gericht gesondert zu stellen. Die Entschädigungen und Leistungen Rehabilitierter ehemals Minderjähriger Opfer dürfen nicht geringer ausfallen, als die der Rehabilitierten Erwachsenen SED-Opfer.

§ IX Inkrafttreten und Wiederaufnahmeverfahren

Das Gesetz tritt mit Datum XX.XX.XXXX in Kraft. Abgelehnte Rehabilitierungsverfahren z. B. ehemals Minderjähriger SED-Opfer, die vor der Rehabilitierungskammer des Erwachsenen-Strafrechts ausgefochten wurden, können ihr Rehabilitationsbegehren durch Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erstinstanzlich erneut vor der Rehabilitierungskammer für ehemals Minderjährige Opfer zum Vortrag bringen.

 

Anregung: Die Politik Deutschlands sollte darüber nachdenken, ob im Interesse der zahlreichen Minderjährigen Opfer, denen durch das Versagen beider deutscher Heimsysteme, derart viel Bildungsinhalt vorenthalten wurde, dass diese heute einen so großen gesellschaftlichen Nachteil haben, dass sie vom eigenen Intelligenzgrad her nicht in der Lage sind, ein Rehabilitationsverfahren mit Formularen zu beantragen. Hier muss die Gesellschaft Deutschlands wahre Größe zeigen, indem sie den Schwächeren unter die Arme greift. Insbesondere sehe ich hier die Jugendhilfen in die Pflicht genommen, da mit Übernahme des DDR-Unrechts durch die Wiedervereinigung, die Geschichte der DDR-Jugendhilfen in die Gesamtdeutsche Geschichte der Jugendhilfen implantiert wurde, und begangenes Unrecht damit von Ihr zu vertreten ist. Bis heute ist die Schuld der unrechten Beschlüsse gegenüber den Minderjährigen Opfern weder von ihr entschuldigt worden, noch haben die Jugendhilfen Anstrengungen unternommen, sich selbst gegenüber der Opfer zu rehabilitieren bzw. auszusöhnen. Das Beste wäre, die Jugendhilfen würden alle Ost- und West-Heimeinweisungen des Zeitraums ´45 bis ´90 prüfen, ob sie nach heutigen Maßstäben eine Heimeinweisung rechtfertigen würden. Kommt sie zur Ansicht, dass die Heimeinweisung nicht gerechtfertigt sein könnte, sollten die Anträge auf Eröffnung eines Rehabilitierungsverfahrens von der Jugendhilfe gestellt werden. Um erneuten Missbrauch auszuschließen, kann unabhängig aber jedes Opfer auch selbst sein Antrag beim Gericht einreichen. Den Opfern sollte für die Dauer des Verfahrens eine Rechtshilfe zustehen. Mit der Erledigung solch umfangreicher historischer Aufgabe, wären die Jugendhilfen gegenüber ihren Opfern rehabilitiert und ausgesöhnt.

Umsetzung und Lastenverteilung: In dem Besitz der Legitimation, im Namen aller Heimkinder ein solches Gesetz mit dem Gesetzgeber abzusegnen, liegt der Schlüssel für das Gelingen dieses Gesetzvorhabens. Die beisitzenden Heimkindvertreter beider Runden Tische zur Heimproblematik besaßen bisher keine Legitimation dafür, was daher die Ergebnisse beider Runden Tische anfechtbar machen lässt. Eine politische Entscheidung sollte daher vorerst für ein Jahr verschoben werden, um den Opferorganisationen die Möglichkeit zu bieten, sich zu einem dringend benötigten und legitimen Dachverband Deutschlands zusammenzuschließen, der dann auf Augenhöhe der Tätervertreter und des Gesetzgebers in Sachen Gesetzentwurf verhandlungsfähig ist und die Personalkoordination für künftig zu besetzende Rehakammern bewerkstelligen kann.

Für entgangenen Arbeitslohn und Rentenausgleich sollte sich in der Berechnung eines nachzuzahlenden Stundenlohnes so weit verständigt werden, dass sich der Betrag der Jahrzehnte zum Verhältnis anpasst. z.B. 50-iger Jahre = 3,50 Mark, 60-iger Jahre = 5,50 Mark, 70-iger Jahre = 7,50 Mark usw. kann aber nur der Lohn eines durchschnittlich bezahlten Hilfsarbeiters jenes Jahrzehnts sein. Bei Schichtarbeit natürlich zuzüglich Schichtzuschlag.

Das Schmerzensgeld darf nicht mit der Opferrente vermischt werden. Es sollte ein Schmerzensgeld in Höhe von z. B. bis zu 5.000,- Euro je Opfer gezahlt werden. Der Gewaltdelikt muss in einem vorherigen Verfahren von geeigneter Stelle belegt werden. Welche Stellen dafür zuständig sein sollen, muss zwischen Gesetzgeber und Opferverband ausgehandelt werden. Diese Zahlung sollte von den Tätern bzw. Heimbehörden wie Kirchen usw. getragen werden. Für das Schmerzensgeld muss ein Katalog von den zu erstattenden Vergehen erstellt werden. Der Beschluss über den Anspruch auf Schmerzensgeld dient bei traumatisierten Opfern der Beantragung auf Opferrente. Ausgleichszahlungen und Schmerzensgeld benötigen einen vorherigen Nachweis von geeigneter Stelle, um diese dann als Entschädigungsleistung durch die Rehakammer minderjähriger Opfer bestätigt zu bekommen.

Die Opferrente ist in der Rehabilitationskammer ehemaliger Minderjähriger Opfer auch ohne Rehabilitierungsersuchen zu beantragen. Die Kosten trägt die Solidargemeinschaft mit aus den Einnahmen der Gewinne aus Gewerbe und Kapitalsteuern der Firmen, die sich auf Kosten der Heimkinder bereicherten.

Die Therapiekosten sollte die Solidargemeinschaft der Krankenkassen tragen, weil deren Mitglieder für die Gesellschaft stehen, die über dieses Unrecht all die Jahre in den Orten und Arbeitsstätten der Heime hinweggesehen hat. Daher trägt sie eine Mitverantwortung und hat auch deshalb ihren finanziellen Teil mitzutragen. Nach Meldung der Jugendlichen bei den Krankenkassen hätten Krankenkassenmitarbeiter stutzig werden müssen, über die Anzahl und der Art der Entlohnung der in Arbeit gebrachten Jugendlichen in Heimen. Ihr Schweigen hierüber belastet sie daher und rechtfertigt die Übernahme der Kosten durch diese Kassen.

Anlaufstellen für die Vergabe von Mitteln würden sich daher erübrigen und damit unnötige Kosten einsparen.

Für die Beteiligung des Dachverbandes an Kontrollgänge in heutigen Heimen muss die rechtliche Verantwortung so weit geklärt sein, dass im Schadensfall keine Haftung übernommen werden kann, weil der Dachverband dafür über keinerlei Mittel verfügt, die als Versicherung im Schadensfall herhalten könnte.

Um den Opfern Würdigung entgegenzubringen, erkennt der Bundestag den 2.Oktober als Gedenktag der Minderjährigen Opfer an, die zur Mahnung künftiger Generationen in der Nacht zum 3.Oktober eine Mahnwache über die deutschen Grundgesetze vor dem Verfassungsgericht abhalten dürfen, um aufzuzeigen, dass es vor der Wiedervereinigung in beiden Hälften Deutschlands zu Grundrechtverstößen gegen Minderjährige kam. Entsprechende Anmeldungen für diese Demo organisiert der Staat mit der Stadt Karlsruhe.

Anbei das Schreiben der Opfervertreter Runder Tisch, welches keinen Zweifel mehr darüber lässt, das dieser Runde Tisch bzw. die Opfervertreter zwar im besten Glauben aber ohne Legitimation handelten.